Barrierefreiheitserklärung: was hinein muss.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist die eine BFSG-Pflicht, die jeder von außen prüfen kann. Fehlt sie, sehen das Wettbewerber, Einkaufsabteilungen und die Marktüberwachung in Sekunden.
Stand: 23.10.2026
Die Rechtsgrundlage
§14 Abs. 1 BFSG verpflichtet Dienstleister, die Informationen nach Anlage 3 zu erstellen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Anlage 3 sagt, wo: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Die Informationen müssen bereitstehen, solange Sie die Dienstleistung anbieten (§14 Abs. 2).
Pflichtangaben nach Anlage 3
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format.
- Beschreibungen und Erläuterungen, die nötig sind, um die Durchführung der Dienstleistung zu verstehen.
- Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum BFSG erfüllt.
- Den Namen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF).
Dazu kommen die allgemeinen Verbraucherinformationspflichten nach Art. 246 EGBGB. Für die Erfüllung der Anforderungen dürfen Sie sich auf harmonisierte Normen stützen, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind. Unter dem European Accessibility Act ist noch keine zitiert. In der Praxis ist für Web und App EN 301 549 V3.2.1 der Referenzstandard.
Was nicht verlangt ist, und was trotzdem gilt
Anlage 3 verlangt keine Liste der nicht barrierefreien Teile. Das unterscheidet die BFSG-Erklärung von der Erklärung öffentlicher Stellen nach BITV 2.0, deren Vorlagen oft kopiert werden.
Abweichungen verschwinden dadurch nicht. Erfüllt Ihre Dienstleistung die Anforderungen nicht, müssen Sie nachbessern und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren, mit Angaben zur Abweichung und zu den Korrekturmaßnahmen (§14 Abs. 4). Die Erklärung beschreibt, wie Sie die Anforderungen erfüllen. Der Maßnahmenplan regelt, was noch offen ist.
Typische Fehler
- Die Erklärung fehlt ganz.
- Die BITV-Vorlage öffentlicher Stellen wurde übernommen, inklusive Mängelliste und falscher Rechtsgrundlage.
- Falsche oder keine Behörde genannt, zum Beispiel die falsche Abkürzung MSBF.
- „Vollständig barrierefrei“ ohne Prüfung dahinter.
- Die Erklärung liegt nur als PDF vor, das selbst nicht barrierefrei ist.
- Ein Overlay-Widget wird als Lösung genannt.
- Nach einem Relaunch nicht aktualisiert. §14 Abs. 3 verlangt, Änderungen an der Dienstleistung, an den Anforderungen und an den Normen zu berücksichtigen.
So entsteht eine belastbare Erklärung
- Geltungsbereich bestimmen: welche Strecken und Inhalte unter das BFSG fallen, etwa Tarifrechner, Antragsstrecke, Checkout, Kundenkonto.
- Prüfen gegen EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA, automatisiert und manuell, weil Tools nur rund ein Drittel der Kriterien abdecken.
- Befunde im Code beheben und Nachbesserungen dokumentieren.
- Erklärung mit den Pflichtangaben schreiben, barrierefrei veröffentlichen, im Footer neben Impressum und Datenschutz verlinken.
- Bei jedem Relaunch und jeder wesentlichen Änderung prüfen und aktualisieren.
Häufige Fragen
- Wo muss die Barrierefreiheitserklärung stehen?
- In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. In der Praxis bewährt sich ein Link im Footer jeder Seite neben Impressum und Datenschutz.
- Muss ich nicht barrierefreie Inhalte auflisten?
- Anlage 3 BFSG verlangt das nicht. Abweichungen müssen Sie aber beheben und der Marktüberwachungsbehörde mitteilen (§14 Abs. 4 BFSG).
- Welche Behörde gehört in die Erklärung?
- Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF).
- Brauche ich ein Prüfsiegel?
- Nein. Das BFSG kennt kein Prüfsiegel und keine Prüfstelle. Private Gütezeichen begründen keine gesetzliche Konformitätsvermutung.
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Stand: 23.10.2026
Quellen
Orientierung, kein Nachweis. Dieser Guide ersetzt keine Rechts- oder Prüferberatung.
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