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Guide · BFSG · 7 Min. Lesezeit

BFSG: wer betroffen ist.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28.06.2025. Es betrifft nicht jede Website, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer darunterfällt, muss die Anforderungen erfüllen und öffentlich erklären, wie.

Stand: 23.10.2026

Erfasste Dienstleistungen

Gemeint sind Dienstleistungen für Verbraucher, die nach dem 28.06.2025 erbracht werden (§1 Abs. 3 BFSG):

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Praktisch: Websites und Apps, über die ein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird. Beim Onlinehandel ist das die gesamte Kaufstrecke, auch für Waren, die selbst nicht unter das BFSG fallen.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, inklusive Online-Banking.
  • Telekommunikationsdienste.
  • E-Books und die dafür bestimmte Software.
  • Bei Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals.

Im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr erfasst das BFSG nur interaktive Selbstbedienungsterminals, nicht Website oder App. Für Versicherer, Energieversorger oder Wohnungsunternehmen greift das BFSG über den elektronischen Geschäftsverkehr, also dort, wo online ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen wird. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.

Erfasste Produkte

  • Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones für Verbraucher, inklusive Betriebssystem.
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals.
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und für audiovisuelle Mediendienste, zum Beispiel Smart-TVs.
  • E-Book-Lesegeräte.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Hersteller von Produkten gibt es diese Ausnahme nicht.

Daneben gibt es die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung. Sie ist kein Freibrief: Sie muss im Einzelfall begründet und dokumentiert werden.

Was nicht unter die Anforderungen fällt

Für Websites und Apps nimmt §1 Abs. 4 BFSG bestimmte Inhalte aus, unter anderem:

  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden.
  • Office-Dateiformate, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden.
  • Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren, entwickeln noch kontrollieren.
  • Archivinhalte, die nach dem 28.06.2025 nicht mehr aktualisiert werden.

Alles, was Sie nach dem Stichtag neu veröffentlichen oder überarbeiten, fällt unter die Anforderungen.

Übergangsfristen

  • Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzt hat, darf er bis zum 27.06.2030 weiter für vergleichbare Dienstleistungen nutzen.
  • Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zum Vertragsende weiterlaufen, längstens bis 27.06.2030.
  • Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 in Betrieb waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, längstens 15 Jahre ab Inbetriebnahme.

Für Websites und Apps, über die heute neue Verträge geschlossen werden, gibt es keine Übergangsfrist.

Prüfmaßstab

Die Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Für Websites und Apps ist in der Praxis EN 301 549 V3.2.1 der Referenzstandard, inhaltlich WCAG 2.1 Stufe AA. Eine Konformitätsvermutung nach BFSG entsteht erst, wenn eine Norm unter dem European Accessibility Act im EU-Amtsblatt zitiert ist. Das ist noch nicht geschehen. Die Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 ist seit 02.09.2026 veröffentlicht, aber noch nicht zitiert.

Automatisierte Tests decken nur einen Teil der WCAG-Kriterien ab, rund ein Drittel. Der Rest braucht manuelle Prüfung. Overlay-Widgets machen eine Website nicht barrierefrei. Die US-Handelsbehörde FTC hat einen Anbieter, der das versprochen hat, 2025 zu 1 Mio. USD verpflichtet.

Aufsicht und Sanktionen

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 €. Bis zum Sommer 2026 gingen dort rund 700 Beschwerden ein, öffentlich dokumentierte Bußgelder gibt es bisher nicht. Der Druck kommt derzeit vor allem über Ausschreibungen, Konzernkunden, Verbraucherbeschwerden und die Erklärung zur Barrierefreiheit, deren Fehlen jeder von außen sieht.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für B2B-Websites?
Nein, wenn sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet. Das BFSG erfasst Dienstleistungen für Verbraucher.
Gilt das BFSG für Versicherer und Stadtwerke?
Ja, soweit online ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen wird, etwa über Tarifrechner und Antragsstrecken. Reine Informationsseiten fallen nicht darunter.
Sind kleine Unternehmen ausgenommen?
Nur Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Hersteller von Produkten sind nie ausgenommen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget?
Nein. Overlays beheben die Ursachen im Code nicht und ersetzen keine Prüfung gegen WCAG 2.1 AA.

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Stand: 23.10.2026

Quellen

Orientierung, kein Nachweis. Dieser Guide ersetzt keine Rechts- oder Prüferberatung.

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