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Guide · NIS2 · 7 Min. Lesezeit

Wer ist von NIS2 betroffen? Fünf Schritte.

Seit dem 06.12.2025 gilt NIS2 in Deutschland über das neue BSI-Gesetz. Einen Bescheid bekommt niemand: Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie darunterfallen, und sich dann beim BSI registrieren. Erwartet werden knapp 30.000 Einrichtungen, registriert waren am 30.09.2026 laut BSI 20.373.

Stand: 23.10.2026

Schritt 1: Gehört Ihre Tätigkeit zu einem der Sektoren?

Das BSI-Gesetz listet die Sektoren in zwei Anlagen. Maßgeblich ist, was Sie gegen Entgelt anbieten. Tätigkeiten, die gemessen an Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit vernachlässigbar sind, dürfen bei der Zuordnung außer Betracht bleiben (§28 Abs. 3 BSIG).

  • Anlage 1: Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit, Wasser, digitale Infrastruktur, Weltraum.
  • Anlage 2: Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe (unter anderem Medizinprodukte, Elektronik, Maschinen, Fahrzeuge), Anbieter digitaler Dienste, Forschung.

Schritt 2: Erreichen Sie die Größenschwelle?

  • Wichtige Einrichtung: Sektor aus Anlage 1 oder 2 und mindestens 50 Beschäftigte, oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Mio. €.
  • Besonders wichtige Einrichtung: Sektor aus Anlage 1 und mindestens 250 Beschäftigte, oder Jahresumsatz über 50 Mio. € und Jahresbilanzsumme über 43 Mio. €.

Gerechnet wird nach der KMU-Empfehlung der EU-Kommission. Zahlen von Partner- und verbundenen Unternehmen werden grundsätzlich mitgezählt. Ausnahme: Ihr Unternehmen ist von ihnen unabhängig, gemessen vor allem daran, wie IT-Systeme und Prozesse aufgestellt und betrieben werden (§28 Abs. 4 BSIG). Diese Ausnahme ist eine Einzelfallprüfung und sollte dokumentiert werden.

Schritt 3: Gibt es einen Sonderfall ohne Größenschwelle?

Einige Einrichtungen fallen unabhängig von ihrer Größe unter NIS2. Besonders wichtig sind unter anderem Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top-Level-Domain-Registries und DNS-Diensteanbieter. Öffentliche TK-Anbieter sind ab 50 Beschäftigten oder über 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme besonders wichtig, kleinere sind wichtige Einrichtungen. Nicht qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sind unabhängig von der Größe wichtige Einrichtungen.

Schritt 4: Was das für SaaS, Cloud, Hosting und MSP heißt

Cloud-Computing-Anbieter, Rechenzentren, Content Delivery Networks, Managed Service Provider und Managed Security Service Provider stehen in Anlage 1 unter digitaler Infrastruktur. Online-Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke stehen in Anlage 2. Für diese Einrichtungsarten gilt zusätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 unmittelbar, mit konkreten Vorgaben etwa zu sicherer Entwicklung, Sicherheitstests, Patch-Management und Schwachstellenbehandlung.

Reines Anwendungs-SaaS ist nicht automatisch ein Cloud-Computing-Dienst im Sinne der Anlage. Ob Ihr Produkt darunterfällt, hängt von der Ausgestaltung ab und ist eine Einzelfallprüfung. Unser Self-Check sagt in diesem Fall „möglich“, nicht „betroffen“.

Und auch wer nicht betroffen ist, bekommt NIS2 oft über die Kunden: Betroffene Einrichtungen müssen die Sicherheit ihrer unmittelbaren Lieferanten steuern und geben Anforderungen per Vertrag und Fragebogen weiter.

Schritt 5: Ergebnis dokumentieren und handeln

Halten Sie das Ergebnis fest, auch wenn es „nicht betroffen“ lautet, mit Sektor, Zahlen, Konzernbetrachtung und Datum. Wenn Sie wachsen oder Ihr Angebot ändern, prüfen Sie neu.

Wenn Sie betroffen sind: Registrierung beim BSI, die Risikomanagementmaßnahmen nach §30 BSIG, Meldewege für erhebliche Sicherheitsvorfälle und die Pflichten der Geschäftsleitung. Die Details stehen in unseren Guides zur Registrierung und zu den NIS2-Pflichten.

Was schon gilt und was noch nicht

  • Seit 06.12.2025: Risikomanagementmaßnahmen, Meldepflicht und Pflichten der Geschäftsleitung, ohne Übergangsfrist.
  • Registrierung: Die Frist für alle, die seit Inkrafttreten betroffen sind, lief am 06.03.2026 ab. Nachholen ist der richtige Schritt.
  • Ab 06.12.2028: Das BSI darf von besonders wichtigen Einrichtungen anlasslos Nachweise verlangen (§61 Abs. 3 BSIG). Für Krankenhäuser ist der 06.12.2030 vorgesehen.
  • Bußgeldverfahren sind bis heute nicht öffentlich dokumentiert. Der Druck kommt derzeit vor allem über Kundenverträge, Lieferantenfragebögen, Versicherer und die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung.

Häufige Fragen

Sind wir mit weniger als 50 Mitarbeitenden betroffen?
Nur wenn Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Mio. € liegen, Konzernzahlen eingerechnet, oder wenn ein Sonderfall ohne Größenschwelle greift, etwa als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter oder DNS-Diensteanbieter.
Ist jedes SaaS-Unternehmen von NIS2 betroffen?
Nein. Cloud-Computing-Anbieter, Rechenzentren und Managed Service Provider stehen in Anlage 1. Reines Anwendungs-SaaS fällt nicht automatisch darunter, das hängt von der Ausgestaltung ab. Über Kundenverträge kommen die Anforderungen oft trotzdem an.
Bekomme ich vom BSI Bescheid, ob ich betroffen bin?
Nein. Die Prüfung liegt bei Ihnen. Das BSI bietet eine anonyme Betroffenheitsprüfung als Orientierungshilfe an. Unser Self-Check ordnet zusätzlich Klasse, Zusatzpflichten und Ihren Stand bei den §30-Maßnahmen ein.
Gibt es eine NIS2-Zertifizierung?
Nein. NIS2 verlangt Maßnahmen, Dokumentation und Meldewege, kein Zertifikat. Ein „NIS2-Siegel“ ist kein gesetzlicher Nachweis.

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Stand: 23.10.2026

Quellen

Orientierung, kein Nachweis. Dieser Guide ersetzt keine Rechts- oder Prüferberatung.

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